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Notwehr in Deutschland: was allgemein gilt

info@sport-lee-detmold.deVeröffentlicht Juli 28, 202610 Min. Lesezeit
Notwehr in Deutschland: was allgemein gilt

Notwehr in Deutschland: Voraussetzungen, Rechte und Grenzen

Wer angegriffen wird, darf sich verteidigen. Das deutsche Recht erlaubt es,
einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich selbst oder eine andere
Person abzuwehren. Dieses Recht ist jedoch kein Freibrief für uneingeschränkte
Gewalt. Entscheidend ist immer, ob tatsächlich eine Notwehrlage bestand und
ob die konkrete Verteidigung erforderlich und rechtlich geboten war.

Was bedeutet Notwehr?

Die strafrechtliche Grundlage der Notwehr findet sich in
§ 32 Strafgesetzbuch (StGB). Danach handelt nicht rechtswidrig,
wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist.

Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff auf sich selbst oder eine andere Person.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann somit auch eine Handlung
gerechtfertigt sein, die ohne die Notwehrsituation beispielsweise als
Körperverletzung strafbar wäre.

Die Voraussetzungen der Notwehr

Eine Rechtfertigung durch Notwehr setzt im Wesentlichen vier Punkte voraus:

  • Es liegt ein Angriff auf ein rechtlich geschütztes Interesse vor.
  • Der Angriff ist gegenwärtig.
  • Der Angriff ist rechtswidrig.
  • Die Verteidigung ist erforderlich und geboten.

Zusätzlich muss die handelnde Person mit dem Willen handeln, den Angriff
abzuwehren. Eine bloße Vergeltung oder Bestrafung des Angreifers ist nicht
durch Notwehr gedeckt.

Was ist ein Angriff?

Als Angriff gilt eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung
rechtlich geschützter Interessen. Geschützt sind nicht nur Leben und
körperliche Unversehrtheit. Je nach Situation können beispielsweise auch
Freiheit, Eigentum, Hausrecht oder sexuelle Selbstbestimmung betroffen sein.

Nicht jedes unangenehme, unhöfliche oder provozierende Verhalten stellt
bereits einen Angriff im Sinne des Notwehrrechts dar. Maßgeblich ist, ob eine
Verletzung eines geschützten Rechtsguts droht oder bereits stattfindet.

Wann ist ein Angriff gegenwärtig?

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet
oder noch andauert. Die Verteidigung darf nicht erst einsetzen, wenn der
Angriff nur allgemein befürchtet wird. Sie darf aber auch nicht fortgesetzt
werden, wenn der Angriff sicher beendet ist.

Ein bereits vollständig abgeschlossener Angriff begründet grundsätzlich keine
Notwehrlage mehr. Wer anschließend Gewalt anwendet, handelt möglicherweise
nicht mehr zur Verteidigung, sondern aus Rache oder Vergeltung.

Entscheidend ist jedoch nicht allein, ob der Angreifer beispielsweise am Boden
liegt. Maßgeblich bleibt, ob von ihm weiterhin ein gegenwärtiger Angriff ausgeht.
Auch eine am Boden befindliche Person kann den Angriff unter Umständen fortsetzen.

Wann ist ein Angriff rechtswidrig?

Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn die angegriffene Person ihn rechtlich nicht
hinnehmen muss. Wer selbst rechtmäßig handelt, wird dadurch grundsätzlich nicht
zum rechtswidrigen Angreifer.

Ob der Angreifer schuldhaft handelt oder strafrechtlich verantwortlich ist,
ist davon zu unterscheiden. Auch von Kindern, schuldunfähigen oder erkennbar
irrenden Personen kann grundsätzlich ein rechtswidriger Angriff ausgehen.
Bei der Frage, welche Verteidigung geboten ist, können solche Umstände jedoch
eine wichtige Rolle spielen.

Was bedeutet Nothilfe?

Das Notwehrrecht beschränkt sich nicht auf die Verteidigung der eigenen Person.
Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf einen anderen Menschen
abwehrt, leistet sogenannte Nothilfe.

Für die Nothilfe gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die
eigene Notwehr. Die helfende Person muss die Situation jedoch besonders
sorgfältig einschätzen. Soweit erkennbar, ist auch der tatsächliche oder
mutmaßliche Wille der angegriffenen Person zu berücksichtigen.

Erforderlichkeit der Verteidigung

Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff sofort
und endgültig zu beenden oder zumindest abzuschwächen. Stehen mehrere gleich
wirksame Möglichkeiten zur Verfügung, ist grundsätzlich das relativ mildeste
gleich geeignete Mittel zu wählen.

Die angegriffene Person muss sich jedoch nicht auf eine Verteidigungsmöglichkeit
verweisen lassen, deren Erfolg unsicher ist oder die sie selbst einer zusätzlichen
erheblichen Gefahr aussetzt.

Welche Handlung erforderlich war, wird anhand der konkreten Situation beurteilt.
Dabei kommt es unter anderem auf folgende Umstände an:

  • Art und Intensität des Angriffs,
  • körperliche Voraussetzungen der beteiligten Personen,
  • erkennbare Bewaffnung oder zahlenmäßige Überlegenheit,
  • räumliche Gegebenheiten und Fluchtmöglichkeiten,
  • vorhandene und tatsächlich einsetzbare Verteidigungsmittel,
  • die Geschwindigkeit und Dynamik des Geschehens.

Die rechtliche Bewertung erfolgt aus der Perspektive der angegriffenen Person
zum Zeitpunkt der Verteidigung. Sie darf nicht ausschließlich danach beurteilt
werden, was sich im Nachhinein als ausreichend herausgestellt hätte.

Muss man vor einem Angriff fliehen?

Im deutschen Notwehrrecht besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht,
vor einem rechtswidrigen Angriff zu fliehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass
jedes Beharren auf einer körperlichen Auseinandersetzung rechtlich unproblematisch
ist.

In besonderen Situationen können Ausweichen, Schutzwehr oder das Hinzuziehen
staatlicher Hilfe vorrangig sein. Das kann insbesondere bei erkennbar
schuldunfähigen Angreifern, Kindern, engen persönlichen Beziehungen oder einer
vorwerfbar herbeigeführten Auseinandersetzung eine Rolle spielen.

Unabhängig von der Rechtslage bleibt das frühzeitige Verlassen einer gefährlichen
Situation regelmäßig die sicherste Entscheidung, sofern dies ohne zusätzliche
Gefahr möglich ist.

Keine starre Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Verteidigung

Im Notwehrrecht gilt keine starre Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der Angriff
und Verteidigung exakt gleich schwer sein müssten. Die angegriffene Person muss
sich nicht auf eine wirkungslose oder gefährliche Reaktion beschränken.

Maßgeblich sind vielmehr die Erforderlichkeit und die
Gebotenheit der Verteidigung. Dennoch ist das Notwehrrecht
nicht grenzenlos. Bei einem unerträglichen oder krassen Missverhältnis zwischen
dem angegriffenen Rechtsgut und den Folgen der Verteidigung kann die
Verteidigung ausnahmsweise nicht geboten sein.

Deshalb wäre es falsch, aus dem Grundsatz der fehlenden starren
Verhältnismäßigkeit abzuleiten, dass gegen jeden noch so geringfügigen Angriff
unbegrenzt schwere Gewalt eingesetzt werden dürfte.

Gebotenheit: sozialethische Grenzen der Notwehr

Selbst eine erforderliche Verteidigung kann im Einzelfall rechtlich eingeschränkt
sein. Solche Einschränkungen werden unter dem Begriff der
Gebotenheit zusammengefasst.

Von der Rechtsprechung werden insbesondere folgende Fallgruppen berücksichtigt:

  • ein krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung,
  • Angriffe erkennbar schuldlos handelnder Personen,
  • Angriffe von Kindern,
  • besondere Nähe- oder Schutzbeziehungen,
  • eine vorwerfbare oder absichtliche Notwehrprovokation,
  • Bagatellangriffe mit besonders schweren Verteidigungsfolgen.

Die Einordnung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig. Die genannten
Fallgruppen führen nicht automatisch zum vollständigen Verlust des
Notwehrrechts. Häufig kann sich jedoch eine abgestufte Reaktion ergeben:
zunächst Ausweichen, Schutzwehr oder Androhung und erst danach eine intensivere
Verteidigung, sofern diese weiterhin notwendig ist.

Notwehrprovokation

Wer eine Auseinandersetzung absichtlich herbeiführt, um den anderen zu einem
Angriff zu veranlassen und anschließend unter dem Vorwand der Notwehr Gewalt
anzuwenden, kann sich regelmäßig nicht uneingeschränkt auf das Notwehrrecht
berufen.

Auch eine nicht absichtliche, aber vorwerfbare Provokation kann das
Notwehrrecht einschränken. Nicht jede Beleidigung, Meinungsverschiedenheit oder
unvernünftige Verhaltensweise führt jedoch automatisch zum Verlust des
Notwehrrechts. Entscheidend sind Art, Gewicht und Zusammenhang der Provokation.

Wann endet das Notwehrrecht?

Das Notwehrrecht endet, sobald der Angriff sicher beendet ist. Das kann
beispielsweise der Fall sein, wenn der Angreifer erkennbar aufgibt, flieht,
entwaffnet wurde oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage oder willens
ist, den Angriff fortzusetzen.

Jede weitere Gewalthandlung muss dann neu rechtlich bewertet werden. Schläge,
Tritte oder andere Handlungen, die nur noch der Bestrafung oder Vergeltung
dienen, sind grundsätzlich nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt.

Dabei muss immer die tatsächliche Gesamtsituation betrachtet werden. Eine
kurze Unterbrechung, ein Zurückweichen oder ein Sturz des Angreifers bedeutet
nicht zwingend, dass der Angriff bereits endgültig beendet ist.

Notwehrexzess nach § 33 StGB

Überschreitet eine Person die Grenzen der Notwehr, kann ein sogenannter
Notwehrexzess vorliegen. Nach § 33 StGB wird eine Person nicht
bestraft, wenn sie die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken
überschreitet.

Die Vorschrift bedeutet nicht, dass jede Überreaktion in einer
Konfliktsituation straflos bleibt. Erforderlich ist insbesondere ein
Zusammenhang zwischen der Überschreitung und einem gesetzlich anerkannten
sogenannten asthenischen Affekt wie Verwirrung, Furcht oder Schrecken.

Wut, Zorn, Rache oder Bestrafungsabsicht führen für sich genommen grundsätzlich
nicht zu einer Entschuldigung nach § 33 StGB.

Irrtümlich angenommene Notwehr: Putativnotwehr

Glaubt eine Person irrtümlich, angegriffen zu werden, obwohl tatsächlich keine
Notwehrlage besteht, spricht man von sogenannter
Putativnotwehr.

In einem solchen Fall liegt keine echte Rechtfertigung durch § 32 StGB vor.
Der Irrtum kann sich jedoch auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit auswirken.
Die rechtliche Beurteilung hängt insbesondere davon ab, worüber sich die Person
geirrt hat und ob der Irrtum vermeidbar war.

Beispiele zur allgemeinen Orientierung

Die folgenden Beispiele dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Sie
erlauben keine abschließende rechtliche Bewertung eines konkreten Vorfalls.

Abwehr eines laufenden körperlichen Angriffs

Wird eine Person unvermittelt geschlagen und wehrt sie den Angreifer mit einer
geeigneten Handlung ab, kann diese Handlung durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Voraussetzung ist, dass sie der Beendigung des noch andauernden Angriffs dient
und erforderlich sowie geboten ist.

Gewalt nach Beendigung des Angriffs

Gibt der Angreifer sicher auf und geht von ihm keine weitere Gefahr aus, dürfen
keine weiteren Schläge oder Tritte folgen. Solche Handlungen können als
eigenständige Straftaten verfolgt werden.

Eingreifen zugunsten einer anderen Person

Wer beobachtet, dass eine andere Person unmittelbar körperlich angegriffen wird,
darf grundsätzlich Nothilfe leisten. Auch hier muss das Eingreifen geeignet,
erforderlich und geboten sein.

Nur vermutete Gefahr

Ein ungutes Gefühl oder die bloße Annahme, dass eine Person möglicherweise
später angreifen könnte, begründet für sich genommen noch keine gegenwärtige
Notwehrlage. Zulässig bleiben jedoch angemessene Vorsichtsmaßnahmen,
Distanzgewinn, das Verlassen des Ortes und das Verständigen der Polizei.

Warum Prävention und Deeskalation im Vordergrund stehen sollten

Auch wenn das Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine körperliche
Verteidigung erlaubt, ist die sicherste Auseinandersetzung regelmäßig diejenige,
die vermieden werden kann.

Verantwortungsvolle Selbstverteidigung beginnt deshalb nicht erst mit einer
körperlichen Technik. Sie umfasst insbesondere:

  • Gefahrensituationen frühzeitig erkennen,
  • Distanz schaffen und Fluchtwege wahrnehmen,
  • klare verbale Grenzen setzen,
  • Konflikte nicht durch das eigene Verhalten verschärfen,
  • andere Personen gezielt um Hilfe bitten,
  • bei Bedarf frühzeitig die Polizei verständigen.

In einer werteorientierten Kampfkunstschule geht es daher nicht nur um
körperliche Fähigkeiten. Ebenso wichtig sind Selbstkontrolle, Aufmerksamkeit,
Verantwortungsbewusstsein, Risikoeinschätzung und ein besonnener Umgang mit
Konflikten.

Was nach einem Notwehrvorfall wichtig sein kann

Nach einer körperlichen Auseinandersetzung können die ersten Minuten für die
spätere Aufklärung bedeutsam sein. Soweit es die Situation zulässt, kann es
sinnvoll sein:

  • den Gefahrenbereich zu verlassen,
  • Polizei und gegebenenfalls Rettungsdienst zu verständigen,
  • verletzten Personen Hilfe zu leisten, ohne sich erneut zu gefährden,
  • mögliche Zeugen festzustellen,
  • Verletzungen und beschädigte Gegenstände dokumentieren zu lassen,
  • vor einer ausführlichen Aussage fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen.

Auch eine Person, die sich aus ihrer Sicht rechtmäßig verteidigt hat, kann
zunächst als beschuldigte Person geführt werden. Daraus darf nicht automatisch
geschlossen werden, dass ihre Verteidigung rechtswidrig war. Die Aufgabe der
Ermittlungsbehörden besteht darin, den Sachverhalt und die Voraussetzungen der
Notwehr zu prüfen.

Fazit: Selbstverteidigung bedeutet auch rechtliche Verantwortung

Notwehr ermöglicht es, sich selbst oder andere gegen einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff zu verteidigen. Entscheidend ist nicht, ob die
Verteidigung exakt dieselbe Intensität wie der Angriff hatte. Maßgeblich ist,
ob sie zur Abwehr des Angriffs erforderlich und rechtlich geboten war.

Das Notwehrrecht endet, sobald der Angriff beendet ist. Vergeltung, Bestrafung
oder bewusst fortgesetzte Gewalt sind nicht von ihm umfasst. Gleichzeitig muss
niemand eine unsichere oder offensichtlich ungeeignete Verteidigung wählen und
sich dadurch selbst einer erheblichen Gefahr aussetzen.

Gute Selbstverteidigung verbindet deshalb Aufmerksamkeit, Prävention,
Deeskalation, Selbstkontrolle und die Fähigkeit, in einer unvermeidbaren
Gefahrensituation angemessen zu handeln.

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